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1. Untersuchung bei Einwirkung durch chemisch-toxische Arbeitsstoffe
17 Unterrichtseinheiten (UE) Vorträge und Übungen:
Belastungs-/Beanspruchungsmodell, Grenzwertkonzepte, Allgemeine Toxikologie, Mechanismen der Kanzerogenese, Beurteilung, Meldung und Dokumentation von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 ff. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Primäre Prävention bei chemischen Belastungen
16 UE Selbststudium:
Berufskrankheiten, Chemikalien in Industrie und Gewerbe, Methoden zur Erfassung toxikologischer Wirkungen inkl. Quantifizierung, Qualitätssicherung in der Toxikologie, Chemikaliengesetz und -verordnung, Kunststoffe und Lösemittel, Kanzerogene Arbeitsstoffe, Berufsbedingte Krebserkrankungen, Fruchtschädigende und erbgutverändernde Stoffe, Biologische Arbeitsstoffe, Verordnung Biologische Arbeitsstoffe, Grenzwerte-Verordnung, Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Praktikum
Praktische Demonstration der laut Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz vorgesehenen Laboruntersuchungen (1 Tag)
Anforderungen für Laboruntersuchungen, Bedeutung der Laborparameter, Grundzüge der Analytik und Qualitätssicherung, Kostenträger und Abrechnung, Der präanalytische Ablauf – Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Planung, Dokumentation, Probenidentifikation, Probenhandling und Stabilität, Versand und Transport), Interpretation und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse, Maßnahmen, Behördenkommunikation
Labor- Fachärzte/Fachärztinnen: theoretische Ausbildung, kein Praktikum
2. Untersuchung bei Einwirkung durch Isocyanate
- Zielgruppe: Arbeitsmediziner(innen) mit 4-Wochen-Ausbildung, Pulmolog(inn)en, Internist(inn)en
5 UE Vorträge und Übungen:
Lungenfunktionsprüfung (theoretische Grundlagen, praktische Durchführung), VGÜ (Beurteilung, Meldung und Dokumentation von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 ff. ASchg)
3,5 UE Selbststudium:
Isocyanate, Kunststoffe
Für Pulmolog(inn)en bzw. Internist(inn)en ist die Übung in Lungenfunktionsprüfung nicht obligatorisch.
3. Untersuchung bei Einwirkung von Lärm
Zielgruppe: Arbeitsmediziner(innen) mit 4-Wochen-Ausbildung, HNO-Fachärzte/Fachärztinnen
10 UE Vorträge und Übungen:
Lärmmessungen, Lärmschutzmaßnahmen, Audiometrie, VGÜ (Beurteilung, Meldung und Dokumentation von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 ff. ASchg)
6,5 UE Selbststudium:
Akustik, Otologische Grundlagen, Lärmschwerhörigkeit, Otoskopische Befunde, Extraaurale Lärmwirkungen
Für HNO-Fachärzte/Fachärztinnen sind die Übungen in Audiometrie nicht obligatorisch.
4. Untersuchung bei Einwirkung durch Staub
Zielgruppe: Arbeitsmediziner(innen) mit 4-Wochen-Ausbildung, Pulmolog(inn)en, Internist(inn)en
10 UE Vorträge und Übungen:
Staubmessungen, Pimex-Messungen, Lungenfunktionsprüfung (theoretische Grundlagen, praktische Durchführung), VGÜ (Beurteilung, Meldung und Dokumentation von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 ff. ASchg), Präventivmaßnahmen
11 UE Selbststudium:
Definitionen, Organische Stäube, Anorganische Stäube, Isocyanate, Reizgase, Berufsbedingte obstruktive Atemwegserkrankungen, Differentialdiagnostische Fallbeispiele, Absauganlagen, Atemschutz
Für Pulmolog(inn)en bzw. Internist(inn)en sind die Übungen in Lungenfunktionsprüfung nicht obligatorisch.
5. Untersuchung bei Einwirkung durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub, Schweißrauch
Als Voraussetzung zur Erlangung der Ermächtigung gelten die selben Ausbildungsvorschriften wie unter Punkt 4. (Staub).
6. Untersuchung bei Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze, beim Tragen von Atemschutz, bei Tätigkeit im Gasrettungsdienst
- Zielgruppe: Arbeitsmediziner(innen) mit 4-Wochen-Ausbildung, Internist(inn)en, Sportmediziner(innen), Pulmolog(inn)en
7 UE Vorträge und Übungen:
Klimamessungen, Gesetzliche Grundlagen/vorgesehene Untersuchungen bei Hitzearbeit – Ergometrie, VGÜ (Beurteilung, Meldung und Dokumentation von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach § 49 ff. ASchg)
5 UE Selbststudium:
Klimafaktoren, Physiologische Grundlagen, Hitze-/Kältearbeit, Möglichkeiten der Klimabeeinflussung durch raumlufttechnische Anlagen
Für Internist(inn)en, Sportmediziner(innen) bzw. Pulmolog(inn)en sind die Übungen in Ergometrie nicht obligatorisch.
Für ausgebildete Arbeitsmediziner(innen) ohne Fach-Ausbildung in einem der oben genannten Fächer ist weiters der Nachweis der Durchführung und Befundung von mindestens 100 Ergometrien erforderlich.
Notärzte/Notärztinnen müssen die Befundung von mindestens 100 Ergometrien nachweisen.
7. Untersuchung bei Einwirkung von ionisierenden Strahlen
Einen Sonderfall stellen die ärztlichen Untersuchungen bei Einwirkung von ionisierenden Strahlen dar. Diese sind nicht im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sondern im Strahlenschutzgesetz geregelt. Laut § 30 des Strahlenschutzgesetzes dürfen als beruflich strahlenexponierte Personen nur Arbeitnehmer(innen) beschäftigt werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde. Weiters ist der Gesundheitszustand beruflich Strahlenexponierter periodisch wiederkehrend zu kontrollieren. Darüber hinaus ist auch bei Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Strahleneinwirkung bzw. bei Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen.
Um eine solche Untersuchung durchführen zu können, müssen die zu ermächtigenden Ärzte/Ärztinnen gemäß § 35 des Strahlenschutzgesetzes hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
Eine Ermächtigungs-Ausbildung für den Bereich ionisierene Strahlen wird derzeit von der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin nicht angeboten
8. Weitere Untersuchungen
Zur Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen bei Einwirkung hautkrebserzeugender Arbeitsstoffe sind keine zusätzlichen Ausbildungsveranstaltungen vorgesehen, da hierfür die Ausbildung der Hautfachärzte/Hautfachärztinnen und der praktischen Ärzte/Ärztinnen als ausreichend betrachtet werden kann.
Hinsichtlich der Anforderungen für Ermächtigungen zur Durchführung sonstiger, aufgrund der Verordnung vorgesehener oder im Einzelfall bescheidmäßig aufgetragener Untersuchungen sind keine allgemeinen Richtlinien vorgesehen; die Ausbildungserfordernisse werden jeweils vom BMWA (Arbeitsinspektion) entsprechend der Art und dem Umfang der Untersuchung festgelegt.